Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge); übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.: B 2025/187
Stelle: Verwaltungsgericht
Rubrik: Verwaltungsgericht
Publikationsdatum: 03.03.2026
Entscheiddatum: 19.01.2026
Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026
Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der
ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge);
übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs.
1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur
Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-
Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des
kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von
Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen
der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das
Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung
vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April
2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die
Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das
zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des
übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der
Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre
Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des
Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des
Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten
Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)
Entscheid siehe pdf.
© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1