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B 2025/187

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026

Sg Verwaltungsgericht · 2026-01-19 · Deutsch SG

Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge); übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Publikationsplattform

St.Galler Gerichte

Fall-Nr.: B 2025/187

Stelle: Verwaltungsgericht

Rubrik: Verwaltungsgericht

Publikationsdatum: 03.03.2026

Entscheiddatum: 19.01.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026

Widerruf leistungszusprechender Verfügungen und Rückforderung der

ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge);

übergangsrechtlich anwendbare Dauer des Dividendenverbots. Art. 28 Abs.

1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter und aArt. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur

Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-

Gesetz), aArt. 6 Bst. a Ziffer 1, aArt. 22a der Verordnung über

Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie (SR 951.262, HFMV 20) und Art. 14 Abs. 1 lit. c des

kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von

Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen

der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Laut aArt. 22a Abs. 1 HFMV 20 gilt das

Dividendenverbot von aArt. 6 Bst. a HFMV 20 in der Fassung der Änderung

vom 31. März 2021 für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April

2021 zugesichert werden. Weder der Zeitpunkt der Antragstellung noch die

Rechtskraft der Leistungszusprache bilden einen Anknüpfungspunkt für das

zeitlich massgebende Recht. Entscheidend für die Bestimmung des

übergangsrechtlich anwendbaren Dividendenverbots ist folglich der

Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person Gewissheit über ihre

Beitragsberechtigung erhält. Verletzung des

Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des

Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten

Rückforderung teilweise bejaht. (Verwaltungsgericht, B 2025/187)

Entscheid siehe pdf.

© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1